Erbrecht

ERBRECHT

Die allgemeine Bestattungspflicht in Deutschland besagt, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern) für eine ordnungsgemäße Bestattung des Verstorbenen sorgen müssen. Die einzelnen Länder regeln diese Bestattungspflicht etwas unterschiedlich.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat vorrangig der Erbe die Bestattungskosten zu tragen  (§ 1968: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers").

Die gesetzliche Erbfolge

Ist kein Testament vorhanden tritt  die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner:

Das Erbrecht des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners

War der Erblasser bei seinem Tod verheiratet, erbt auch der Ehegatte /eingetragene Lebenspartner.

Beim gesetzlichen Güterstand, der sog. Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel usw) die Hälfte. 

Das Erbrecht der Verwandten

Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein:

Erste Ordnung
Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, dann gegebenenfalls Enkel, dann Urenkel usw.)

Zweite Ordnung
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, dann gegebenenfalls Neffen, dann Nichten, Großneffen, Großnichten usw.)

Gemäß dem sog. Ausschlussprinzip erben nur die Verwandten der niedrigsten Ordnung. Alle weiteren Verwandten in höheren Ordnungen sind dann ausgeschlossen.

 

Wichtiger Hinweis

Regelungen das Erbrecht betreffend können sich ändern. Für eine Beratung in Erbrechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder an die Länderfinanzbehörden.

Speziell in Viernheim ist u.a. für die Sterbefallmeldung beim Amtsgericht zuständig:

Herr Josef Benz (Ortsgerichtsvorsteher)
Zi. 211, 2.OG, Rathaus, Kettelerstraße 3, 68519 Viernheim

Mittwochs von 14:00 bis 17:00 Uhr und donnerstags von 9:00 bis 12:00 Uhr.